31.10.2022

Countdown für die Einrichtung einer Meldestelle

Verstöße im beruflichen Umfeld sollen offengelegt werden – hinweisgebende Personen verdienen Schutz, da sie Verantwortung für die Gesellschaft übernehmen.  

Der aktuelle Gesetzentwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) soll Lücken des bislang als unzureichend erachteten Schutzes schließen. Zudem soll so eine verlässliche Kodifizierung für die in Deutschland vor allem durch die Rechtsprechung geprägten Grundsätze geschaffen werden (Gesetzentwurf).

Beschäftigungsgeber müssen künftig interne Meldestellen einrichten, an die sich ihre Beschäftigten wenden können. Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen betrifft sowohl die Privatwirtschaft als auch den gesamten öffentlichen Sektor, sofern bei der jeweiligen Organisation in der Regel mindestens 50 Personen beschäftigt sind. Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten sollen für die Einrichtung interner Meldestellen bis zum 17. Dezember 2023 Zeit haben. Auch können Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten gemeinsam mit anderen Unternehmen zusammen eine Meldestelle betreiben. Die Einrichtung von internen Meldestellen soll den Unternehmen auch dadurch erleichtert werden, dass Dritte als interne Meldestellen beauftragt werden können oder diese innerhalb des Konzerns zentral bei der Konzernmutter angesiedelt werden können.

Diejenigen Unternehmen, die über keine personellen Kapazitäten für interne Meldestellen verfügen oder diese vielleicht aus geschäftspolitischen Gründen, um z.B. Interessenkonflikte zu vermeiden, nicht einrichten möchten, können  auch Dritte, wie Rechtsanwaltsgesellschaften, beauftragten. 

Wir üben diese Tätigkeit unabhängig aus und verfügen über die Expertise, die bei uns eingehenden Informationen rechtlich zu würdigen, entsprechende Schlussfolgerungen zu ziehen und rechtssichere Folgemaßnahmen zu empfehlen. Denn, die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß, wenn es denn einer im Sinne des Gesetzes ist, abzustellen, verbleibt weiter in der Verantwortung des Beschäftigungsgebers.

Auf die Akzeptanz des Hinweisgeberschutzsystems wird es ankommen.

Wir begleiten und unterstützen Sie dabei.

 

Anwendungsbereich

Der persönliche Anwendungsbereich des HinSchG soll, wie zu erwarten sein wird, weit gefasst werden und umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, bishin zu Mitarbeitenden von Lieferanten.
Der sachliche Anwendungsbereich erfasst insbesondere alle Verstöße, die strafbewehrt sind sowie besonders schwere bußgeldbewehrte Verstöße, aber auch sonstige Verstöße gegen öffentliche Rechtsvorschriften und Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen steuerliche Rechtsnormen – dies sind nur Beispiele des § 2 des HinSchG.

Vertraulichkeitsgebot

Die Identität darf grundsätzlich nur den jeweils für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Personen bekannt sein. Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder einer Person, die Gegenstand einer Meldung und ebenfalls selbstverständlich auch schutzbedürftig ist, darf nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden, etwa in Strafverfahren
Wesentlich für die Akzeptanz des Hinweisgeberschutzsystems ist daher ein wirksamer Schutz der Identitäten.  

Anonyme Meldungen

Anonyme Meldungen können, müssen aber voraussichtlich nicht bearbeitet werden. Dies wird vor allem mit der Gefahr einer Überlastung der Hinweisgeberschutzsysteme begründet. Ob diese Gefahr tatsächlich so groß ist, bleibt abzuwarten. Denn, anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber fallen natürlich erst dann unter die Schutzbestimmungen des HinSchG, wenn ihre Identität bekannt ist bzw. wird.

Schutzbestimmungen  

Zentrales Element des HinSchG ist das Verbot von Repressalien, hierzu zähen bereits deren Androhung oder der Versuch. Als Repressalien werden alle beruflichen Benachteiligungen verstanden, wie beispielweise Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung, Rufschädigung oder Mobbing gezählt, die eine hinweisgebende Person infolge einer Meldung oder Offenlegung erleidet. Hierbei wir die Benachteiligungsabsicht gesetzlich vermutet. Es obliegt dann der Person in der Organisation zu beweisen, dass die Benachteiligung tatsächlich hinreichend begründet ist, § 36 HinSchG. 

Schadensersatz nach Repressalien und Falschmeldungen

Der Entwurf des HinSchG enthält spezielle Schadensersatzvorschriften: Der hinweisgebenden Person ist bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot der daraus entstehende Schaden vom Verursacher zu ersetzen. Allerdings sieht der Entwurf Regelungen vor, dass selbst in einem solchen Fall z.B. kein Anspruch auf einen beruflichen Aufstieg besteht.
Ebenso ist das wissentliche Offenlegen unrichtiger Informationen schadenersatzpflichtig.

Sanktionen

Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des HinSchG sollen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden können. Dies gilt beispielsweise für das Behindern von Meldungen, das Ergreifen von Repressalien oder auch für das Nichteinrichten einer internen Meldestelle.

*Dieses Gesetz (HinSchG) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17), die durch die Verordnung (EU) 2020/1503 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) geändert worden ist.