02.07.2023

Geschafft: Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist da. Es gilt ab sofort für alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitern. Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten unterliegen daher der Verpflichung einen  internen Meldekanal gemäß den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes einzurichten.

Andernfalls droht ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro.

Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben an dieser Stelle noch eine kurze Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Alle übrigen Bestimmungen des Gesetzes gelten schon jetzt aber auch für diese Unternehmen.

Wir bieten Ihnen mit unserem digitalem Hinweisgebersystem die Übernahme des gesamte Aufgabenspektrum als interne Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes an. Nicht zuletzt gewährleisten wir als Rechtsanwaltsgesellschaft an jeder Stelle des Workflows Rechtssicherheit und die notwendige Vertraulichkeit der Identität hinweisgebender und weiterer betroffener Personen.

Bitte bedenken Sie, Hinweisgebersysteme sind bereits in vielen anderen Segmenten insbesondere in der Finanzwirtschaft längst etabliert und bewährt, sie stellen ein zentrales und sinnvolles Element der internen Compliance dar.

Unser digitales Meldesystem wird als dedizierte Instanz (unabhängig von anderen) aufgesetzt und in einem DIN ISO/IEC 27001-zertifizierten Rechenzentrum in Deutschland gehostet und täglich gesichert. Die Übermittlung der Daten erfolgt SSL-verschlüsselt.

Vorteil für Sie: FinLEgal agiert für Sie als Ihre interne Meldestelle. So werden keine Bereiche oder Stellen bei Ihnen mit dem Betrieb des Hinweisgebersystems belastet oder potenziellen persönlichen Konflikten ausgesetzt. Dadurch werden Schnittstellenprobleme oder Systembrüche minimiert und sachliche sowie personelle Ressourcen eingespart.

FinLegal unterstützt Sie beim Erfüllen der gesetzlichen Vorgaben.

Wir helfen Ihnen gerne weiter! Schreiben Sie uns!