Neues Jahr – Neues Buch?
Ende 2020 war der der Jahreswechsel gewiss langersehnt. Die fehlende Ausgelassenheit an Silvester wurden von vielen sicherlich ersetzt durch die starke Hoffnung, dass das Jahr 2021 mit positiven Impulsen beginnt. Das neue Jahr begann dann allerdings, wie das Alte endete – Corona-Höchstwerte, Corona-Sterblichkeit, Corona-Mutation.
Umso wichtiger ist es, genau hinzuschauen, dass das Jahr 2021 zunächst etwas versteckt und für viele zunächst unentdeckt, doch positive Facetten und Änderungen bereithält.
Überbrückungshilfe III
Das für viele Unternehmen besonders wichtige Thema bleibt auch mit der Verlängerung des Lock-Downs die staatlichen Corona-Hilfen. Ab dem 01. Januar 2021 werden durch die Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 Zuschüsse zu den Fixkosten geleistet im Wege eines Vorschusses. Hier lauert allerdings die erste Falle: Die finanzielle Unterstützung wird dann gewährt, wenn das Unternehmen durch die Pandemie Verluste erlitten hat. Angelehnt ist diese Einschränkung an das EU-Beihilferecht.
Insolvenzrecht
Für Unternehmen spielt neben der finanziellen Unterstützung des Staates noch ein anderer Aspekt eine Rolle: der Faktor Zeit. Denn, die Hilfen fließen nicht sofort, sondern mit zeitlicher Verzögerung. Für finanzielle gebeutelte Unternehmen stellt sich mithin die Frage, ob die Hilfen nicht zu spät kommen und ob eine Überschuldung oder gar Zahlungsunfähigkeit im Raume steht. Verbunden mit diesem Risiko, wurde die Insolvenzantragspflicht bis Ende Januar ausgesetzt. Ob diese zeitliche Verzögerung ausreicht, um viele Betriebe vor einer Insolvenz zu retten, bleibt abzuwarten. Wie sich im letzten Jahr bereits gezeigt hat, ist eine Verlängerung dieser Frist ein mögliches Instrument. Gleichzeitig ermöglicht die Neuerung im Insolvenzrecht ein verbessertes Sanierungsrecht: Unternehmen können bereits vor einer Insolvenz einen Sanierungsplan beschließen, ohne das Wohlgefallen vieler Gläubiger.
Entschädigung für Eltern
Neben steuerlichen Änderungen aufgrund umfangreicher Home Office-Pläne, sollen speziell berufstätige Eltern finanzielle Entschädigungen erfahren, wenn sie die Kinderbetreuung durch pandemiebedingte Kita- und Schulschließungen übernehmen, jedoch keine großzügigen Home Office-Möglichkeiten des Arbeitgebers genießen können. Die Entschädigungen gelten rückwirkend zum 16.12.2020.
Steuerliche Vorteile bei Home Office
Auch Berufstätige, die ihrem Arbeitsplatz räumlich in das heimische Wohnzimmer verschieben mussten oder konnten, sollen bereits für das Steuerjahr 2020 entlastet werden. Abgesetzt werden kann ein Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag – beschränkt auf 120 Tage. In der Summe ergibt dies einen Betrag von 600 EUR. Doch Vorsicht: Entlastet wird rechnerisch nur derjenige, der mit seinen Werbungskosten insgesamt (Werbungskosten und Home Office-Pauschale) den Betrag von 1000 EUR übersteigt.
Arbeitsrecht
Kaum ein Rechtsgebiet lebt von der wirtschaftlichen und sozialen Dynamik so sehr, wie das Arbeitsrecht. Die Pandemie und die Kritik an den Fleischbetrieben, die im Sommer 2020 zur Corona-Schleuder wurden, führten dazu, dass nicht nur die Kontrollen in Fleischbetrieben insgesamt verschärft werden, sondern auch, dass Werkverträge nochmals überdacht werden. Der erste Schritt ist das Verbot von Werkverträgen ab dem 01.Januar 2021. Der zweite Schritt ist das Verbot von Zeitarbeitsverträgen ab dem 01 .April 2021.
Kurzarbeitergeld
Analog zu der Verlängerung der Insolvenzantragspflicht ist es nicht verwunderlich, dass auch das Kurzarbeitergeld verlängert wird. Das bereits letztes Jahr erhöhte Kurzarbeitergeld wird nunmehr bis Ende 2021 verlängert, soweit dem Arbeitnehmer ein Anspruch darauf bis zum 31.03.2021 erwächst. Folglich erhält der Arbeitnehmer ohne Kind ab dem vierten Monat 70 Prozent seines Nettoverdienstes; bei einem Arbeitnehmer mit einem Kind sind es 77 Prozent. Ab dem 7.Monat erhöht sich der Prozentsatz sodann auf 80, bzw. 87 Prozent.
Besonderheiten im Arbeitsrecht bezüglich Brexit
Für viele völlig unerwartet wurde 3 Tage vor dem Jahreswechsel der „harte“ Brexit abgewehrt. Die Folge: Mit Jahresbeginn ist für einige nicht klar, mit welchen Neuerungen sie in diesem Bereich rechnen müssen. Das in der EU-Grundrechtscharta verankerte Recht auf Freizügigkeit für EU-Bürger gilt ab dem 01.01.2021 für die Briten nunmehr nicht – oder doch?
Ungeachtet des Austritts Großbritanniens ist es den Britten weiterhin möglich, in Deutschland einer Beschäftigung nachzugehen. Die einzige Einschränkung ist, dass sie dafür die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit benötigen. Gleichzeitig ist ein Visum nicht notwendig, auch wenn ein längerer Aufenthalt geplant ist. Dies bedeutet vor allem für diejenigen eine Erleichterung, die in Deutschland Arbeit suchen oder bereits einer solchen nachgehen.
Benötigen Sie darüber hinaus weitere rechtliche Unterstützung? Bestehen noch Unklarheiten hinsichtlich der Neuerungen? Unsere Rechtsanwälte bei FinLegal beraten Sie in diesen Themen gern!