29.01.2021

Das Bildnis des Brexits

Der Brexit ist durch die Corona-Pandemie leicht in Vergessenheit geraten. Umso überraschender war Ende 2020 die Ankündigung einer Einigung des Brexit-Abkommens zwischen der europäischen Union und Großbritannien. Dabei sind nicht nur die Auswirkungen für die Wirtschaft in Form von Zöllen relevant, sondern auch die Behandlung von EU-Staatsbürgern und Briten, sowie die Nordirland-Problematik.

Die Rechtsanwälte von FinLegal haben sich das Abkommen genauer angeschaut und die wichtigsten Punkte für die Wirtschaft zusammengetragen.

Zölle
Inhalt des Abkommens ist vor allem der Umstand, dass keine Zölle für Ausfuhrkontingente erhoben werden. Handelserleichterungen sollen vor allem für Schlüsselbranchen, wie die Automobilindustrie, die Pharmazie, Chemie und die Lebensmittelindustrie gelten. Erlaubt sind dabei internationale Handelsabkommen, die nach der Übergangphase in Kraft treten.

Investition, Dienstleistungen und Finanzwirtschaft
Der „Geist des Abkommens“ ist sicherlich ein einprägsamer Begriff: die Freiheit. So gilt weiterhin das, was sich in der EU-Grundrechtscharta wiederfindet, nämlich die freie Möglichkeit der Erbringung von Dienstleistungen der Briten in der EU und umgekehrt. Hand in Hand geht dieser Grundsatz mit der Unberührtheit der Staatsangehörigkeit von EU-Bürgern und Briten. Es soll allen weiterhin möglich sein, sich nicht nur territorial zu bewegen, sondern auch ihre Dienstleistungen zu erbringen – ohne Nachteilen entgegengesetzt zu werden. Dies spiegelt sich auch in der Arbeitserlaubnis für Briten ohne ein Visum wider. Die einzige Einschränkung findet sich in der Einreisefreiheit. Dahingehend besteht eine Aufenthaltsdauer von 12 Jahren für Briten in der EU.

Ähnliches gilt für Investitionen. Die Europäische Union lebt davon, durch den begründeten Staatenverbund die Wirtschaft und den Fortschritt durch gemeinsame Investitionen zu stärken. Dies soll sich nach dem Ausscheiden Großbritanniens aus der EU auch nicht ändern. Das Credo des Abkommens bleibt die Gleichbehandlung der Investoren, auch hier, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Wenige Neuerungen finden sich für die Finanzwirtschaft. Für Großbritannien findet sich eine Pflicht zur Erfüllung von Finanzverpflichtungen, die während der Mitgliedschaft eingegangen wurden. Transaktionen hinsichtlich der Vermögensänderung und der Kapitalbilanz unterliegen weiterhin dem freien Verkehr von Kapital zum Zwecke der Liberalisierung. Folgende Vorschriften sollen verbaliter nicht vermindert werden: Konkurs, Insolvenz, Gläubigerschutz, Emission und Handel von Wertpapieren oder Futures, Optionen und sonstigen Finanzinstrumenten, die Finanzberichterstattung über oder die Aufzeichnung von Kapitalverkehr, Zahlungen und Transfers, falls dies erforderlich zur Unterstützung von Vollstreckungs- und Finanzregulierungsbehörden ist, strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken, die Gewährleistung der Einhaltung von Gerichts- und Verwaltungsgerichtsverfahren, sowie die soziale Sicherheit und die staatliche Alterssicherung.

Nichtsdestotrotz wurde eine Ausnahme eingebaut: Es besteht für beide Parteien die Möglichkeit, Maßnahmen zum Schutz der Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion zu ergreifen, falls schwerwiegende Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Befristet sind die Maßnahmen auf 6 Monate. Die Beschränkungen des Kapitalverkehrs sind nur dann möglich, wenn sie mit dem internationalen Währungsfonds vereinbar sind. Zudem gilt die Beschränkung nur soweit, wie sie für die Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind. Über allem steht der oben genannte Gedanke:  die Diskriminierungsfreiheit. Unnötige Schäden an den Handelsinteressen sollen vermieden werden.

Datenschutz
Mit Einführung der DSGVO waren sich viele Verbraucher zumindest einer Sache sicher: dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aufgrund der Verordnung gesichert ist. Doch, was passiert nun mit dem Austritt Großbritanniens aus der europäischen Union? Gilt dann die DSGVO für Großbritannien weiter?

Eine Antwort bietet das Abkommen. Es besteht die Anerkennung des besonders hohen Schutzes von personenbezogenen Daten, vor allem im Bereich der Digitalisierung. Gleichzeit besteht auch hier eine Einschränkung: jeder Partei ist es möglich, eigene Maßnahmen zum Schutze personenbezogener Daten zu ergreifen, im Rahmen der allgemein geltenden Bedingungen. Was diese sein sollen, wird nicht ausdrücklich erklärt, sondern bewusst offengelassen.

Betreffen Sie die Brexit-Regelungen und sorgen Sie sich, wie es in der Praxis weitergehen soll? Sprechen Sie uns an!