Wir bieten:
Hinweisannahme
FinLegal bietet ein digitales Hinweisgebersystem für den Betrieb eines internen Meldekanals an. Selbstverständlich stehen Ihren Mitarbeitenden aber ebenfalls klassische Formen wie Telefon, Brief, email, Fax oder die persönliche Kontaktaufnahme zu uns zur Verfügung.
Wir übernehmen auch die erste Kommunikation mit der hinweisgebenden Person.
Prüfung
FinLegal führt für eine Stichhaltigkeitsprüfung und deren Einordnung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz der eingegangenen Meldung durch. Wir prüfen darüber hinaus auch die Anwendbarkeit anderer Gesetze.
Wir stellen die Datenschutzkonformität der erhaltenen personenbezogenen Daten sicher. So kann es über den „Whistleblower“ hinaus auch weitere zu schützende Personen geben, z.B. solche, die von dessen Meldung namentlich umfasst werden.
Wir übernehmen das Fristenmanagement.
Wir führen die Kommunikation mit dem „Whistleblower“.
Wir gewährleisten selbstverständlich ein rechtlich und datenschutzkonformes Informationsmanagement an Ihr Unternehmen, wie mit dem „Whistleblower“..
Abschluss
Sie werden von uns einen Bericht über die eingegangenen Meldungen erhalten. Meldungen ohne Relevanz zum Hinweisgeberschutzgesetz werden wir entsprechend so behandeln, dass diese möglichst geringen oder gar keinen Aufwand bei Ihnen auslösen.
FinLegal begleitet das Verfahren mit dem Ziel, dass etwaige Rechtsverstöße möglichst abgestellt und damit das Verfahren erfolgreich beendet werden kann.
Empfehlung einer Folgemaßnahme
Auf Grundlage der Stichhaltigkeitsprüfung wird FinLegal die Hinweise zum weiteren Vorgehen in Ihr Unternehmen geben.
Wir üben diese Tätigkeit unabhängig aus und verfügen über die Expertise, die bei uns eingehenden Informationen rechtlich zu würdigen, um so sachgerechte, rechtssichere Folgemaßnahmen zu empfehlen. Dies kann z.B. eine interne Untersuchung sein, oder der Abschluss des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder aus Mangel an Beweisen oder die Abgabe an eine zuständige Behörde.
Denn wichtig ist: Die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen rechtserheblichen Verstoß abzustellen, verbleibt weiter in der Verantwortung des Beschäftigungsgebers, also des Unternehmens.
Ihr Ansprechpartner
