13.02.2026

Neuaufstellung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) ab 01.01.2026

Bund und Länder haben im GRW-Koordinierungsausschuss eine Neuaufstellung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) beschlossen, insbesondere um die Anreize für wachstums- und beschäftigungsfördernde Investitionen zu stärken und das Programm zu vereinfachen.
Der GRW-Koordinierungsrahmen wurde mit Wirkung zum 01.01.2026 neue veröffentlicht. Mit diesem Programm werden folgende 3 nebeneinanderstehende Hauptziele in den strukturschwachen Fördergebieten verfolgt:

  • Standortnachteile ausgleichen,
  • Beschäftigung schaffen und sichern, Wachstum und Wohlstand erhöhen und
  • Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen (Transformations- und Netto-Null-Technologien).

Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn aufgrund der Art der Haupttätigkeit der Betriebsstätte und ausgehend vom Investitionsvolumen, von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze oder der zu erwartenden Produktivitätssteigerung bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte zu erwarten sind.
Die Investition sollte eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Stärkung der regionalen Investitionstätigkeit: Der Investitionsbetrag übersteigt die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten 3 Jahre (ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen) um mind. 50 %. Für KMU genügt bei Bewilligungen bis 31.12.2028 das Übersteigen gemäß Satz 1 um mind. 25 %.
  • Aufbau von Beschäftigung: Die Zahl der bei Antragstellung bestehenden Dauerarbeitsplätze erhöht sich um mind. 10 %. Für KMU genügt bei Bewilligungen bis 31.12.2028 die Erhöhung gemäß Satz 1 um mind. 5 %.
  • Steigerung der Produktivität: Die Arbeitsproduktivität erhöht sich um mind. 10 % bei mindestens gleichbleibender Beschäftigung oder gleichbleibender Gesamtbruttolohnsumme spätestens bis Ablauf des Zweckbindungszeitraums. Dies gilt befristet bis zum 31.12.2028.

Des Weiteren wurde der Anhang "Positivliste und bedingte Positivliste" entfernt. Damit wurde der nach Branchenzugehörigkeit differenzierte Förderzugang abgeschafft. Ab sofort gibt es nur noch ein klares Kriterium: Unternehmen aus Branchen, die nicht auf der "Liste nicht förderfähiger Wirtschaftszweige" (siehe Punkt 2.7 des Koordinierungsrahmens) auf Grundlage der Systematik der Wirtschaftszweige (WZ 2025) aufgeführt werden, können bei Vorliegen der allgemeinen Fördervoraussetzungen grundsätzlich gefördert werden.
Außerdem wurden nicht zwingend erforderliche beziehungsweise nicht mehr benötigte Förderregelungen sowie Berichtspflichten für die Länder abgeschafft und Regelungen gestrafft, einheitlich strukturiert, zusammengeführt und klarer formuliert.
Weitere Informationen zur GRW-Neuaufstellung sowie aktuelle Dokumente sind auf der Webseite des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.